Satzung

Satzung eines gemeinnützigen Vereins

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen “Förderverein Temi Charitable Union“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e. V.”.
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
(3)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck des Vereins

(1)  Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung der Betreuung von Waisenkindern, verwahrlosten Kindern, behinderten, obdachlosen und ausgestoßenen Menschen in Georgien sowie deren Eingliederung in optimierte Lebensverhältnisse, durch Unterstützung der Einrichtung „Temi Charitable Union“, 5-3 Zemo Vake Str., Tbilisi 0179, Georgia,  die wiederum unmittelbar diesem Zweck dient.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung, nämlich solche der Jugendhilfe, Bildung und Erziehung und des Wohlfahrtswesens, indem er die gemeinnützige Einrichtung „Temi Charitable Union“ sachlich und finanziell unterstützt .

(3)  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
 – Sammeln von Spenden für den Betrieb, die Erweiterung und Verbesserung des Betriebes   der „Temi Charitable Union“
 – Einflussnahme auf die materielle und ideelle Ausgestaltung dieser Einrichtung.

(4)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)  Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

(2)  Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet

  • a) mit dem Tod des Mitglieds;
  • b) durch freiwilligen Austritt;
  • c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
  • d) durch Ausschluss aus dem Verein.

(2)  Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4)  Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

(2)  Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) der Vorstand,
  • b) die Mitgliederversammlung.

§ 7

Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassierer

(2)  Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(3)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 8

Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Streichung von Mitgliedern.

§ 9

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Vorstandmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

  • (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Zur Ausübung des         Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  • (2)  Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des J     Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
  • 2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats;
  • 4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • 5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen       einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
  • 6. Beschlussfassung über die Ausschließung
  • 7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(3)  In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

§ 11

Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Absendung an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung an die zuletzt bekannte Adresse (Alfred Clemenz, Am Kirchenberg 3, 61191 Rosbach) und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 12

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlicht.

(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgerührt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleitern zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 13

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren; dies gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein für Körper- und Mehrfachbehinderte Mainz e.V. Albert Stohr 49, 55128 Mainz, mit der Bestimmung, es nur für Zwecke von Temi Charitable Union zu verwenden. Die Auskehrung des Vermögens darf nur nach Genehmigung des Finanzamts erfolgen.